Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 6, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2014, S. 88

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doner Vertrag 1831 – Anerkennung des Griechischen Königreichs; Berliner Vertr. 1885 – Anerkennung des Kongostaates; Pariser Vertr. 1856 – Anerkennung der Ottomanischen Pforte als Subjekt des europ. Völkerrechts), Neutralisation eines Staates oder eines Gebietsteils (Wiener Vertrag 1815 – Neutralisation der Schweiz;[1] Londoner Vertr. 1831 – Neutralisation Belgiens; Londoner Vertr. 1867 – Neutralisation Luxemburgs; Pariser Vertr. 1856 – Neutralisation des Schwarzen Meeres (aufgehoben 1878[2]), Auferlegung eines völkerrechtlichen Servituts (Vertr. von Bukarest 1877 – Gewährung des Truppendurchmarsches von Rumänien an Rußland), Regelung gewisser Kulturaufgaben (Weltpostvertrag Bern 1874) oder gewisser Fragen des ökonomischen Güterlebens (Lateinische Münzunion Paris 1865), Regelung gewisser Fragen der gegenseitigen Rechtshilfe (Auslieferungsverträge, Verträge über internationale Straf- u. Zivilprozessordnung) usw. usw.

Auch das Privatrecht kann Gegenstand von Staatsverträgen sein. Hierher gehören die Regelung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums (Berner Konvention), des Eherechts, des Erbrechts sowie die Bestrebung zur internationalen Regelung des Wechselrechts auf vertragsmäßigem Wege (Siehe die Arbeiten von Georg Cohn über Das international gleiche Recht, über die Lehre vom internationalen Wechselrecht u. a.)

Im Allgemeinen lassen sich die Staatsverträge unterscheiden in 1) rechtssetzende u. 2) nichtrechtssetzende, letztere z. B. bloße Schutz- u. Trutzbündnisse. Rechtssetzende kann man noch unterscheiden in solche mit Gesetzescharakter u. mit Verfassungscharakter.

5. Vertragsabschließende Organe

Jeder Staat muß ein von seinem eigenen Staatsrecht festgesetztes Organ wie des völkerrechtlichen Verkehrs überhaupt, so der Abschließung von Staatsverträgen insbesondere haben. In der Regel bildet der völkerrechtliche Verkehr eines der Hauptattribute des Oberhauptes der Regierungsgewalt in jedem Staate u. fließt aus seiner Repräsentationshoheit aus. In den monarchischen Staaten ist es der Monarch, in den Präsidentschaftsrepubliken der Präsident, in den Demokratien dasjenige Kollegium, welches als das oberste Organ der Exekutivgewalt gilt (in der Schweiz also der Bundesrat). In Deutschland ist die Kompetenz zur Abschließung von Staatsverträgen zwischen dem Bundesrat u. dem Kaiser in der Weise geteilt, daß der Kaiser[3] an die Zustimmung des Bundesrates gebunden ist bei Verträgen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung eingreifen. – In der Nordamerikanischen Union ist der Präsident bei der Abschließung von Staatsverträgen an die Mitwirkung des Senats gebunden.

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[1] Fleiner: Falsch!

[2] Fleiner: 1871 statt 1878.

[3] Fleiner: zum Abschluß der ST.V.