Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 6, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2014, S. 87

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durch den Genfer Vertrag 1864 u. den Additionalartikel 1868), so das völkerrechtliche Zeremoniell (geordnet in Wien 1815 u. in Aachen 1818) usw.

Der Staatsvertrag ist auch eine der wichtigsten Quellen[1] der Völkerrechtswissenschaft. Die vortreffliche Sitte der Rechtsgelehrten, seit dem XVIII. J[ahrhundert] Sammlungen völkerrechtlicher Verträge herauszugeben (als einer der ersten Leibniz 1700 u. 1725[2]), bedeutete eine neue Epoche in der Geschichte des Völkerrechts als Disziplin, indem sie die letztere aus dem Bann des alten Naturrechts befreite u. eine positive Erforschung, Begründung u. Systematisierung des Völkerrechts ermöglichte.

3. Der Staatsvertrag als Quelle des Staatsrechts

Alle zusammengesetzte Staaten, oder, wie Gareis sie nennt, „Staatenstaaten“ beruhen[3] auf Staatsverträgen. Der alte Deutsche Bund wurde gegründet durch den Pariser Vertrag 1814,[4] der Norddeutsche Bund durch die Verträge in Prag 1866 u. in Berlin 1867, das heutige Deutsche Reich durch die 3 „Novemberverträge“ in Versailles zwischen dem Norddeutschen Bund u. den deutschen Südstaaten, die Nordamerikanische Union durch den Föderationsvertrag von 1777 u. 1781,[5] usw.

Auch nicht zusammengesetzte Staaten können in Staatsverträgen die Quelle ihres Staatsrechts haben. Die Verfassung der Donaufürstentümer wurde durch die Verträge von London 1865 u. Berlin 1878 festgesetzt. Gewisse Verfassungsgarantien (Religionsfreiheit etc.) der Ostseeprovinzen wurden durch den Vertrag zwischen Schweden u. Rußland in Nystad[6] 1721 gesichert. Eine konstitutionelle Verfassung für Kongreß-Polen wurde in allgemeiner Form vom Wiener Kongreß 1815 festgesetzt.

4. Gegenstand der Staatsverträge

Gegenstand der Staatsverträge können sein sämtliche Gebiete des öffentlichen Rechts, also: Gebietsabtretungen u. -Erwerbungen (Friedensvertrag v. Frankfurt 1871 – Abtretung von Elsaß-Lothringen an Deutschland; Vertrag zu Washington 1869 – Verkauf von Russisch-Amerika an die Verein. Staaten; 1875 Vertrag zwischen Rußland u. Japan – Austausch der Kurilen gegen das Kondominatsrecht auf dem Sachalin), Garantie der Unabhängigkeit, der Integrität eines oder mehrerer Staaten[7] (Vertrag zu Berlin 1878 – Garantie der Integrität der Türkei durch die Großmächte), Anerkennung der Existenz eines Staates oder Aufnahme desselben in die rechtliche Völkergemeinschaft (Lon

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[1] Fleiner: falscher Ausdruck!

[2] Fleiner: 1693 u. 1724 statt 1700 u. 1725.

[3] Fleiner: ?

[4] Fleiner: Bundesakte Wien 8./10. Juni 1815/1866.

[5] Fleiner: 1776 u. 1787 statt 1777 u. 1781.

[6] In der Quelle: Niestadt.

[7] Fleiner: ?