Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 6, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2014, S. 92

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nicht beteiligt sind, mitgeschlossen waren. Desgleichen gilt das nicht für Verträge, welche, wenn auch eventuell nur von den Kriegführenden geschlossen, sich aber speziell auf den Krieg u. die Kriegführung beziehen.

e) durch Gesetz. Dieser Fall ist uns nur in der Nordamerikanischen Union bekannt. Aus dem Anlaß des Verbotes der chinesischen Einwanderung, welches Verbot sich zu dem vorher mit China geschlossenen Vertrag in Widerspruch setzte, entschied das Amerikanische Bundesgericht: In der Union könne ebenso gut der Vertrag ein Gesetz, wie auch umgekehrt das Gesetz einen Vertrag abändern u. aufheben.

f) durch Verjährung. Verträge, welche nur für eine bestimmte Frist abgeschlossen wurden, in derselben aber nicht erfüllt worden sind, sind verjährt[1] u. können kein Forderungsrecht mehr für die Kontrahenten begründen. Wenn wir uns auch keines solchen Falles erinnern können, so kommt uns derselbe jedoch als juristisch sehr wohl denkbar vor.

g) endlich durch Konfusion, wenn die Kontrahenten zu einem völkerrechtlichen Subjekt verschmelzen.[2]

Handschriftliches Manuskript,

Universitätsarchiv Zürich.

Kopie in: SAPMO-BArch, NY 4002/6.

Erstveröffentlichung durch Verena Stadler-Labhart: Rosa Luxemburg an der Universität Zürich 1889 bis 1897, Zürich 1978.

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[1] Fleiner: Unrichtig!

[2] Das Gutachten von Prof. Fleiner lautet: „Die Arbeit leistet den Beweis, daß die Verfasserin viel gelesen u. studiert hat. Die einzelnen Teile sind in ihrem Werte ungleich. Das rein Juristische ist von der Verfasserin nicht immer mit der wünschenswerten Sicherheit behandelt; so hätte z. B. die Hauptfrage (Abschließung und Ratifikation) ausführlicher dargestellt werden müssen. Verfehlt ist die Unterscheidung von ‚faktischem‘ und ‚üblichem‘ Völkerrecht und die Ansicht über die Verjährung der Staatsverträge. Die Verfasserin ist mit den literarischen Erscheinungen des modernen Völkerrechts bekannt und besitzt eine sehr respektable Kenntnis der Gesetzgebungen und der wichtigsten neuen Staatsverträge. Ich trage daher auf Aufnahme der Arbeit an. 14. IV. 97 F. Fleiner“ Damit erklärten sich sieben weitere Professoren – Schollenberger, Wolf, Hitzig, Zürcher, Treischler, Schneider, Meili – mit Unterschrift einverstanden. Promotionsakten, Staatsarchiv Zürich U 105 h 4.