städtischen Kommunen [,wieder]. Desgleichen begegnen wir dem Absolutismus und der beschränkten[1] Monarchie in den verschiedensten wirtschaftlichen Zusammenhängen. Andererseits ruft der Kapitalismus in seinen Anfängen – als Warenproduktion – eine [rein] demokratische Verfassung in den städtischen Kommunen ins Leben; später, in seiner entwickelteren Form, als Manufaktur, findet er in der absoluten Monarchie seine entsprechende politische Form. Endlich als entfaltete industrielle Wirtschaft erzeugt er in Frankreich abwechselnd die demokratische Republik (1793), die absolute Monarchie Napoleons I., die Adelsmonarchie der Restaurationszeit (1815 bis 1830), die bürgerliche konstitutionelle Monarchie des Louis-Philippe, wieder die demokratische Republik, wieder die Monarchie Napoleons III., endlich zum drittenmal die Republik [, die ihrerseits in den letzten Zügen zu liegen scheint]. In Deutschland ist die einzige wirklich demokratische Einrichtung, das allgemeine Wahlrecht, nicht eine Errungenschaft des bürgerlichen Liberalismus, sondern ein Werkzeug der politischen Zusammenschweißung der Kleinstaaterei und hat bloß insofern eine Bedeutung in der Entwicklung der deutschen Bourgeoisie, die sich sonst mit einer halbfeudalen konstitutionellen Monarchie zufriedengibt. In Rußland gedeiht[2] der Kapitalismus prächtig[3] unter dem orientalischen Selbstherrschertum, ohne daß die Bourgeoisie vorläufig Miene macht, sich nach der Demokratie zu sehnen. In Österreich ist das allgemeine Wahlrecht zum großen Teil als ein Rettungsgürtel für die auseinanderfallende Monarchie erschienen [, und wie wenig es mit der eigentlichen Demokratie verbunden ist, beweist die Herrschaft des § 14[4]]. In Belgien endlich steht die demokratische Errungenschaft der Arbeiterbewegung – das allgemeine Wahlrecht – in unzweifelhaftem Zusammenhang mit der Schwäche des Militarismus, also mit der besonderen geographisch-politischen Lage Belgiens, und vor allem ist sie eben ein nicht durch[5] die Bourgeoisie, sondern gegen die Bourgeoisie erkämpftes „Stück Demokratie“.
Der ununterbrochene Aufstieg der Demokratie, der Bernstein und[6] dem bürgerlichen Freisinn als das große Grundgesetz der menschlichen und zum mindesten der modernen Geschichte erscheint, ist somit nach näherer
[1] 2. Auflage: konstitutionellen.
[2] 2. Auflage: gedieh.
[3] 2. Auflage: lange.
[4] Der Paragraph 14 des österreichischen Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung, der sogenannte Notparagraph vom 16. Juli 1876, ermächtigte den Kaiser, zusammen mit dem Gesamtministerium in Abwesenheit des Reichsrates und ohne dessen Zustimmung Verordnungen zu erlassen, die hauptsächlich dazu dienten, Volkserhebungen im Vielvölkerstaat mit allen Mitteln niederzuschlagen.
[5] 2. Auflage nicht kursiv.
[6] 2. Auflage: der unserem Revisionismus wie.