Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 1.1, 8., überarbeitete Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2007, S. 714

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nale Verkehr ist also bereits eine Voraussetzung für den regelmäßigen Absatz der Haupterzeugnisse der deutschen Landwirtschaft.

Auf der anderen Seite bedeutet der Verzicht auf die Getreideausfuhr aus Deutschland die größte Schädigung für dieselbe Landwirtschaft, die „geschützt“ werden soll. Daß dies nicht entfernt der Wunsch und die Absicht der deutschen Agrarier ist, beweist die rapide Zunahme der Weizenausfuhr seit 1894, das heißt seit dem deutsch-russischen Vertrag und der Aufhebung des Identitätsnachweises. Sie betrug:

Weizen Mehl
1889 758 Tonnen 842 Tonnen
1891 337 515
1893 293 461
1894 79 191 24 106
1896 75 214 29 601
1898 134 820 65 535

Die deutsche Landwirtschaft ist also ein für allemal sowohl passiv wie aktiv auf internationalen Verkehr angewiesen. Sie ist einmal in das Getriebe des Getreideweltmarktes eingefügt und kann sich nicht nur von ihm nicht losmachen, sondern wird sowohl durch die steigende Einfuhr wie durch die steigende Ausfuhr mit jedem Tage fester an den Weltmarkt gebunden.

Ist dem aber so, dann sind die hochzöllnerischen Bestrebungen der Agrarier nur ein vergeblicher Versuch, sich den Gesetzen desselben Weltmarktes zu entziehen, mit dem sie immer inniger verknüpft werden. Jeder Versuch, dem ausländischen Getreide den Zutritt nach Deutschland zu erschweren, erzeugt einen Druck auf dem Weltmarkt und fällt so auf die deutsche Landwirtschaft zurück.

Dabei lehrt die Geschichte vor und nach dem deutsch-russischen Vertrag, daß auch der Zollschutz relativ am meisten seine preiserhöhende Aufgabe verwirklicht, nicht wenn er sehr hoch, sondern wenn er mäßig ist, und nicht auf dem Wege einer sprunghaften autonomen Zollgesetzgebung, sondern auf der festen Basis der Handelsverträge.

Von 1888 bis 1891, d. h. während der Geltungsperiode des 50-Mark-Zolls, stand der Berliner Weizenpreis im Vergleich zum zollfreien Londoner Preis um 43,90 M höher, in den Jahren 1895 und 1896, d. h. unter der Geltung des allgemeinen Vertragszolls von 35 M, betrug der Unterschied zugunsten des deutschen Weizenpreises 34,46 M und 34,21 M.

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