drückender und unterdrückter Klassen.“ (Das Kommunistische Manifest, S. 17. (Karl Marx/Friedrich Engels: Manifest der Kommunistischen Partei. In: Karl Marx/Friedrich Engels: Werke, Bd. 4, Berlin 1964, S. 473.)) Aber in den vorhergehenden Phasen der modernen Gesellschaft war dieser Gegensatz in bestimmten rechtlichen Verhältnissen ausgedrückt und konnte ebendeshalb bis zu einem gewissen Grad den aufkommenden neuen Verhältnissen noch im Rahmen der alten Raum gewähren. „Der Leibeigene hat sich zum Mitglied der Kommune in der Leibeigenschaft herangearbeitet.“ (Kommunistisches Manifest, S. 17.) Wieso? Durch stufenweise Aufhebung im Weichbilde der Stadt aller jener Splitterrechte: der Fronden, Kurmeden[1], des Gewandrechts, Besthaupts, Kopfzinses, Heiratszwanges, Erbteilungsrechts etc. etc., deren Gesamtheit die Leibeigenschaft ausmachte.
Desgleichen arbeitete sich „der Kleinbürger zum Bourgeois unter dem Joch des feudalistischen Absolutismus“ empor. (Das Kommunistische Manifest, S. 17.) Auf welchem Wege? Durch teilweise formelle Aufhebung oder tatsächliche Lockerung der Zunftfesseln, durch allmähliche Umbildung der Verwaltung, des Finanz- und Wehrwesens in dem allernotwendigsten Umfange.
Will man also abstrakt anstatt geschichtlich die Frage behandeln, so läßt sich bei den früheren Klassenverhältnissen ein rein gesetzlich-reformlerischer Übergang von der feudalen zur bürgerlichen Gesellschaft wenigstens denken. Was sehen wir aber in der Tat? Daß auch dort die gesetzlichen Reformen nicht dazu dienten, die Ergreifung der politischen Macht durch das Bürgertum überflüssig zu machen, sondern umgekehrt, sie vorzubereiten und herbeizuführen. Eine förmliche politisch-soziale Umwälzung war unentbehrlich ebenso zur Aufhebung der Leibeigenschaft wie zur Abschaffung des Feudalismus.
Ganz anders noch liegen aber die Dinge jetzt. Der Proletarier wird durch kein Gesetz gezwungen, sich in das Joch des Kapitals zu spannen, sondern durch die Not, durch den Mangel an Produktionsmitteln. Kein Gesetz in der Welt kann ihm aber im Rahmen der bürgerlichen Gesellschaft diese Mittel zu dekretieren, weil er ihrer nicht durch Gesetz, sondern durch ökonomische Entwicklung beraubt wurde.
Ferner beruht die Ausbeutung innerhalb des Lohnverhältnisses gleichfalls nicht auf Gesetzen, denn die Höhe der Löhne wird nicht auf gesetz-
[1] Besitzwechselabgabe, die beim Tod eines dinglich oder persönlich Abhängigen an den Herrn zu zahlen war, meist in Form des besten Stückes Vieh, des besten Gewandes oder ähnlichem, wobei dem Herrn die Wahl zustehen konnte.