Aus 40 Jahrgängen der Sanitätsberichte des preußischen, bayerischen, sächsischen, württembergischen Heeres. Bei den bayer[ischen] reichen die Berichte 1910 bis 1884 zurück. 18 Für 1870 bis 1884 Schätzungsziffern, sehr vorsichtig gegriffen. Über Selbstmordversuche gibt es Ziffern nur bis 1878/9 zurück.
Im ersten erfaßbaren Jahrzehnt 1878/9–1888/9 ergibt sich die Zahl der Selbstmordversuche, (die nicht zum Tode führten) in allen vier Kontingenten zusammen jährlich 23 bis 40. Die Höchstzahl von 40 nirgends überschritten.
Seitdem steigt die Zahl der S[elbstmord]versuche ununterbrochen auf 70, 80 u. 90. Im J[ahr] 1906 – 104, 1908 – 107, 1909 – 112, 1910/11 – 120.
Im ganzen Zeitabschnitt 1878/9–1910/11 verzeichnen die preuß[ischen], sächsischen u. württ[embergischen Kont[ingente?] 2003 Selbstmordversuche ohne tödlichen Ausgang.
In Bayern 1896–1910 jährl[ich] durchschn[ittlich] zehn; also für 1878–1911 in der ganzen deutschen Armee 2353 Selbstmordversuche.
1. Bestimmungen über die Beschwerdeführung v. 1894. (grünes Büchlein III, 1 u. 2)[1]
2. Ab Reform 1898. Eingeführt durch G Verordn[ung] 1899. Armeeverordnungsblatt 1900, S. 4.[2]
3. Abänderung 1903 (nach dem Meininger)[3]: Wiedereinführung der Best[immung] v. 1894.
Handschriftliche Notizen, Kopie,
Archiv der sozialen Demokratie, Bonn,
Nachlaß Paul Levi, 1/PLAA000259.
[1] Es handelt sich um die Bestimmung über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes des Heeres vom Feldwebel abwärts (Beschwerdeordnung II.). Siehe Allerhöchste Verordnung, Potsdam 14. Juni 1894. In: Kompendium über Militärrecht. Hrsg. vom Königlich Preußischen Kriegsministerium, Berlin 1900, S. 259 ff.
[2] Siehe Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898. In ebenda, S. 1 ff.
[3] Gemeint ist die Reichstagsrede von Dr. Ernst Müller-Meiningen, Fortschrittliche Volkspartei, am 8. März 1904, in der er die Vorgänge um die Entlassung des Kommandierenden Generals des VI. Armeekorps in Breslau, den Erbprinzen von Meiningen behandelte. Der Erbprinz von Meiningen hatte in einem Korpsbefehl Beschwerderecht und Beschwerdepflicht bei Soldatenmißhandlungen gefordert. In einem Handschreiben von Wilhelm II. vom 30. April 1903 wurde die Zurücknahme des Korpsbefehls verlangt. Siehe Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. XI. Legislaturperiode. I. Session, erster Sessionsabschnitt 1904. Zweiter Band, Berlin 1904, S. 1635 f.