Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.2, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 677

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Noch einmal: die reichsländische Verfassung

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Wir hatten die Zustimmung der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion zur reichsländischen Verfassung als eine Tat bezeichnet, die man zur Not rechtfertigen könne unter dem Gesichtspunkte der sozialrevolutionären Bedeutung des allgemeinen Wahlrechts. Immerhin sahen wir in diesem parlamentarischen Erfolg keine Sache, auf die man mit „stolzer Befriedigung“ zu blicken Veranlassung hatte, wie es der „Vorwärts“ und mit ihm ein Teil der Parteipresse tut, sondern in der Hauptsache ein Vorspiel zum preußischen Wahlrechtskampf, für dessen erneute zielbewußte Entfesselung die Einführung des allgemeinen Wahlrechts in Elsaß-Lothringen eine gute Handhabe biete.

Daß die Zustimmung unsrer Fraktion nicht leichten Herzens gegeben wurde, geht schon aus der von uns erwähnten Tatsache hervor, daß sich ein halbes Dutzend unsrer Abgeordneten der Abstimmung enthielt. Unter diesen Umständen glauben wir es unsern Lesern schuldig zu sein, ihnen auch die Anschauungen jener Genossen mitzuteilen, die nicht wie wir zu der Überzeugung kamen, daß sich die Zustimmung zur Vorlage zur Not rechtfertigen lasse. Wenn nicht die Ablehnung, so verlangte man als das geringste, daß die Partei sich der Stimme hätte enthalten sollen. In diesem Sinne schreibt uns R.L.:

Die endgültige Annahme der Vorlage für Elsaß-Lothringen im Reichstage[2] ist sicher in weiteren Parteikreisen mit sehr gemischten Gefühlen aufgenommen worden. In die Genugtuung über den Fortschritt, den das neue Wahlrecht für die Reichslande

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[1] Im Brief vom 1. Juni 1911 teilte Rosa Luxemburg Kostja Zetkin mit, über Elsaß einen Artikel an die LVZ geschickt zu haben, „(die in dieser Frage die Dummheit der Fraktion deckte)“. Paul Lensch kam sofort nach Berlin, um mit ihr zu reden. „Er wollte erst bitten, daß ich auf den Artikel verzichte, ich machte ihm aber klar, daß wir keine Cliquenpolitik treiben dürfen wie die ‚Neue Zeit‘. Der Artikel kommt also morgen.“ Siehe GB, Bd. 4, S. 68. Die Redaktion der LVZ sah sich allerdings veranlaßt, vor den Artikel ihren Standpunkt zu setzen. Ohne einen solchen Vorspann druckte das „Volksblatt“ (Halle a. S.) in Nr. 130 vom 7. Juni 1911 den Artikel ab und gab ihm den Titel „Wem nützt’s?“.

[2] Elsaß-Lothringen war ein im Ergebnis des Deutsch-Französischen Krieges 1870/1871 durch Deutschland annektiertes Land, in dem seit 1. Januar 1874 die Verfassung des Deutschen Reiches galt. 1911 wurde im Deutschen Reichstag die Vorlage einer Verfassung für Elsaß-Lothringen debattiert, die u. a. das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht für die neue elsaß-lothringische Zweite Kammer statt des von der Reichsregierung geforderten Pluralwahlrechts enthielt. Um das von der Sozialdemokratie angestrebte demokratische Wahlrecht zu sichern, wurde bei der Abstimmung über den Gesamtentwurf der Verfassung die Übertragung der Staatsgewalt auf den Kaiser und die Errichtung einer Ersten Kammer in Kauf genommen. Die Forderung der Bevölkerung nach Autonomie blieb unerfüllt. Die Verfassung für Elsaß-Lothringen und das Wahlgesetz für die Zweite Kammer des Landtages wurde am 26. Mai 1911 angenommen. Vor der Abstimmung verließen sechs sozialdemokratische Abgeordnete den Saal. Im Namen der sozialdemokratischen Fraktion erklärte Ludwig Frank, daß sie wegen des fortschrittlichen Wahlrechts der Verfassung zustimme.