Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.2, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 774

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men zu haben, ohne das umfangreiche Belastungsmaterial kennengelernt zu haben – für möglich erachtet, eine „Untersuchung“ durchzuführen und ein Urteil zu fällen, ist die beste Bestätigung unserer Ansicht, daß ihr die nötigen Qualifikationen in diesem Falle abgingen.

Die Erklärung behauptet, „daß das (polnische) Verfahren gegen Radek aller jener Rechtsgarantien entbehrte, die wir in der deutschen Partei an ein Schiedsgerichtsverfahren zu stellen gewohnt sind“.

Diese Behauptung ist grundfalsch und als solche bereits im einzelnen von uns in einer Dokumentensammlung widerlegt worden, die der deutsche Parteivorstand in Sachen Radek im vergangenen Jahre der Parteipresse hat zugehen lassen.

Wir können nicht umhin, unser Befremden darüber auszusprechen, daß eine Reihe wohlmeinender Genossen ihre Unterschrift unter derartige Behauptungen gesetzt haben, ohne den Tatbestand im geringsten zu kennen und ohne die Behauptungen nachgeprüft zu haben.

Vorwärts (Berlin),

Nr. 225 vom 31. August 1913.[1]

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[1] Die BBZ, Nr. 206 vom 3. September 1913 veröffentlichte die Erklärung Zum Fall Radek mit dem Vorspann der Redaktion des Vorwärts (Berlin), Nr. 225 vom 31. August 1913. Angefügt wurden gegen diese Erklärung Bemerkungen der Mehrheit der Bremer Untersuchungskommission und eine lange Erwiderung auf die Erklärung des polnischen Parteivorstandes von Konrad Haenisch, deren Schluß in Nr. 207 der BBZ vom 4. September 1913 abgedruckt wurde.