Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.2, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 1086

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5. Oktober I.–III. v. Mat.
6. Oktober VIII. an M.
8. Oktober

Karte v. Luise. Karte v. Mat. Tel. v. Medi. I. an M.

Buch an M. III. von M.

9. Oktober IV. an M.
10. Oktober I. von M. Buch an M.
11. Oktober I. von M. (Brief an M.[1]). Brief an Medi.
15. Oktober I. (oder II.) an M. Telegramm an Redaktion.
16. Oktober 3 B. an M. Br. von Sonja Br. von Klara. Br. an Sonja.
17. Oktober Br. an Kest. Brief an Komand.
18. Oktober V. v. Mat. Br. v. Medi. II. an Mat.
19. Oktober Br. an Medi.
20. Oktober Haftbefehl.[2]
23. Oktober I. an M.
24. Oktober III. v. Mat.
25. Oktober Karte v. Klara. Br. v. Kest.
26. Oktober +[3]* [in die Mitte mit dem roten Bleistift.]

[1] Im Brief an Mathilde Jacob vom 10. Oktober 1918 hieß es: „Die Spannung, die jetzt in der Luft liegt, die Erwartung, bald herauskommen zu können, läßt mir kaum noch die Geduld, Briefe zu schreiben.“ Siehe GB, Bd. 5, S. 412.

[2] Alle drei Monate erhielt Rosa Luxemburg einen neuen Haftbefehl über die Verlängerung der militärischen Schutzhaft um weitere drei Monate. Der letzte Haftbefehl war vom 25. Oktober 1917. Ihre Beschwerde gegen die sog. Schutzhaft lehnte der II. Senat des Reichsmilitärgerichts am 22. Februar 1918 ab und begründete das u. a. wie folgt: „Wie die Erhebungen weiter ergeben haben, stand die Beschwerdeführerin mit Liebknecht, dessen politische Anschauungen sie teilte, in engen freundschaftlichen Beziehungen. Sie befand sich in seiner Nähe, als er am 1. Mai 1916 auf dem Potsdamer Platz zu Berlin bei der von ihm mit veranstalteten Massenkundgebung, die zu seiner Verurteilung wegen versuchten Kriegsverrats geführt hat, verhaftet wurde. Sie befand sich am anderen Morgen bereits in dessen Wohnung, als die Kriminalbeamten zur Durchsuchung erschienen und verließ auf deren Hinausweisung erst unter Protest Liebknechts Arbeitszimmer.“ Siehe SAPMO-BArch, NY 4126/1. Auch der erneute Haftbefehl vom 10. Oktober 1918 legte die Fortdauer der militärischen Schutzhaft fest. Nach den im Haftbefehl des Militäroberbefehlshabers vom 13. August 1917 und den im Beschluß des Reichsmilitärgerichts vom 22. Februar 1918 festgestellten Begründungen bleibe „die Haft zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reiches erforderlich“! Siehe SAPMO-BArch, NY 4126/24, Bl. 65.

[3] * In der Mitte mit rotem Stift ein +.

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