Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.2, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 1042

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recht, aber die Krone ist in diesem Falle keineswegs verpflichtet und sogar nicht einmal berechtigt, an ihrem Erlaß festzuhalten.

Das ist alles sehr einfach und klar. Zwischen Erlaß und Thronrede besteht staatsrechtlich auch nicht der geringste Unterschied, und die konservativen Mehrheiten des Herrenhauses wie des Abgeordnetenhauses werden – woraus ihnen staatsrechtlich auch nicht der geringste Vorwurf zu machen ist – gegenüber dem neuen Versprechen von 1917 in der Annahme „allergetreueste Opposition“ beharren. Auch wie sie die Erfüllung des Versprechens von 1908 vereitelt haben. Davon hat Herr von Bethmann auch eine sehr lebhafte Ahnung, denn eben mit Rücksicht auf den „Meinungsstreit, der bei einer eingreifenden Verfassungsänderung unvermeidlich“ sei, will er die „Umbildung des preußischen Landtags“ bis zum Friedensschluß verschieben. Aber das heißt die Pferde hinter den Wagen spannen. Denn wenn der „Druck von hinten“ aufhört, werden die Parteien des Dreiklassenwahlrechts den „Meinungsstreit“ um so heftiger entfalten und ihr Hasten wird um so größer sein, namentlich bei dem „glücklichen Ende des Krieges“, den der kaiserliche Erlaß ins Auge faßt.

So wenig wir deshalb die ehrliche Absicht und den guten Willen des Erlasses bestreiten, so wenig können wir uns der Einsicht verschließen, daß er auf halbem Wege mit halben Mitteln einen halben Erfolg erstrebt und deshalb zum völligen Schiffbruch verurteilt ist. Wer ihn heute himmelhochjauchzend begrüßt, läuft die Gefahr, morgen den betrübten Lohgerber zu spielen, dem die Felle fortgeschwommen sind. Für die Arbeiterklasse bleibt es bei dem einfachen Programm: Her mit dem gleichen Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus und fort mit dem Herrenhause![1]

Der Kampf (Duisburg),

Nr. 45 vom 14. April 1917.

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[1] Siehe auch Zwei Osterbotschaften. In: GW, Bd. 4, S. 265 ff.