Wer die Geldgeber zur Herausgabe der Zeitschrift gewesen sind, weiß ich nicht. Ich würde ihre Namen auch nicht nennen, wenn sie mir bekannt wären.
Die Adressen der übrigen Mitarbeiter der Zeitschrift, soweit sie nicht angeschuldigt sind, anzugeben, lehne ich ab.
Seit dem 18. II. 15 verbüße ich hier eine einjährige Gefängnisstrafe wegen Verg. gegen § 110 StGB, Urteil der Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 20. II. 14. Meine Strafhaft läuft somit am 18. II. 16 ab.[1]
v. g. u.
DRLuxemburg
Krawinkel geschl. Thieme [Gerichtsassistent
Schreiber der Erklärung]
SAPMO-BArch, NY 4002/78, Bl. 64 f.
[1] Die Strafverfolgung Rosa Luxemburgs als Hauptangeklagte endete nach einer ausführlichen Darstellung des Ersten Staatsanwalts, Düsseldorf, vom 31. Dezember 1917 an den Justizminister in Berlin über die Zwecklosigkeit einer abermaligen Unterbrechung der Verjährung am 14. April 1918. Clara Zetkin war seit 14. Februar 1916 und Franz Mehring seit 12. März 1917 vom Verfahren abgetrennt worden, da sie krank und verhandlungsunfähig waren. Es sei, begründete der Düsseldorfer Erste Staatsanwalt außerdem, nach veränderter Situation 1917 nicht mehr im öffentlichen Interesse, Rosa Luxemburgs Artikel zum Gegenstand einer Gerichtsverhandlung zu machen. Es müßte jetzt mit der Möglichkeit einer Freisprechung gerechnet werden. Siehe SAPMO-BArch, NY 4002/78, Bl. 152. Das Verfahren wurde nach endgültiger Verjährung der Strafverfolgung 1918 ad acta gelegt. Siehe auch GB, Bd. 6, S. 247 f.