Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 1.2, 7., überarbeitete Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2000, S. 112

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ten, Nr. 33, S. 518.) Nach diesem Standpunkt scheiden die Meinungsdifferenzen, die dem klagbaren Streitfall vorausgehen, vollkommen aus und bleiben bei der Beurteilung des Falles außer Betracht. Es läßt sich nicht bestreiten, daß sich diese Auffassung durch große Einfachheit namentlich in bezug auf die Aufgaben der sozialdemokratischen Rechtsprechung auszeichnet. Aber die sich aus ihr ergebenden Konsequenzen sind viel weniger einfach.

Der Streikbruch ist offenbar nicht die einzige Form der Disziplinlosigkeit, deren sich Gewerkschaftsmitglieder schuldig machen können. Eine andere wichtige Erscheinung dieser Art ist – die Sonderorganisation. Wird der Streikbruch als solcher ohne jede Rücksicht auf Nebenumstände mit Ausstoßung aus der Partei bestraft, so muß konsequenterweise schon jeder Versuch einer Organisationsspaltung als ehrlos mit Parteiausschluß bestraft werden. Und richtig erklärt bereits das „Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften“ in seiner neuesten Nummer vom 2. September, daß die Hamburger Akkordmaurer sich eigentlich nicht erst durch den Streikbruch, sondern bereits durch ihre Sonderorganisation gegen Parteiprinzipien vergangen hatten, welche einen „einheitlichen“ Klassenkampf gebieten. Nach dem Muster dieser post festum revidierten und erweiterten Anklage müßten alle lokalorganisierten, alle sonderorganisierten Genossen aus der Partei ausgestoßen werden. Ein weiteres Glied in der Kette dieser logischen Schlußfolgerungen ist die Ahndung bereits der Opposition und der Quertreibereien im Schoße einer Gewerkschaft, die regelmäßig der Sonderbündelei vorausgehen und zu ihr ebenso logisch führen wie die Sonderbündelei zum Streikbruch. Vom formalistischen Standpunkt der Disziplinlosigkeit ist eine systematische Opposition innerhalb der Gewerkschaft ebenso verwerflich wie die Sonderbündelei. Im letzten Ergebnis des von der Gewerkschaftskommission vertretenen Standpunktes erhielten wir also die folgende allgemeine Regel: Wer sich des Ungehorsams gegenüber der Mehrheit seines gewerkschaftlichen Zentralverbandes schuldig macht, wird aus der Sozialdemokratischen Partei ausgeschlossen.

Damit erscheint vor uns die Auffassung derjenigen, die eine Beurteilung des Hamburger Streitfalls ohne jede Rücksicht auf die ihn begleitenden Meinungsdifferenzen fordern, in ihrer ganzen Tragweite. Uns auf diesen Standpunkt stellen hieße – bei seiner Verallgemeinerung zur Regel – die Sozialdemokratie einfach zum Büttel machen, der blindlings die Urteile der Gewerkschaften ausführt.

Die Rolle, die hier der Partei zugemutet wird, widerspricht aber nicht nur den Regeln, welche die Sozialdemokratie ihren Mitgliedern gegenüber

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