Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 3, 6., überarbeitete Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2003, S. 196

https://rosaluxemburgwerke.de/buecher/band-3/seite/196

den, und man hat schon um seinetwillen in andern Ländern gestreikt. Der Streik vom 19. April wird nichtsdestoweniger ein neues Ereignis darstellen, durch seine wahrscheinliche Dauer wie durch die Auffassung, aus der heraus er vorbereitet wurde. Dieser Streik soll nicht ähneln weder den stürmischen Bewegungen von 1893[1] und 1902[2] noch den kurzen politischen Streiks in Schweden[3] und Österreich[4], noch auch den revolutionären Streiks in Rußland. Es wird der erste Versuch sein, einen politischen Streik nach denselben Grundsätzen zu leiten, welche die gewerkschaftlichen Bewegungen so wirksam gestaltet haben, oder, wenn man will, ein Versuch, die gewerkschaftliche Aktion auf die Eroberung der politischen Gleichheit auszudehnen.“

Ebenso hoben die Parteiführer auf dem Kongreß vom 24. April, der die Aufhebung des Generalstreiks beschloß, dessen besonderen Charakter wiederholt hervor. Auch Vandervelde schreibt in seinem Artikel im „Vorwärts“ vom 28. April:

„Aber im Gegensatz zu ähnlichen früheren Bewegungen in Belgien oder anderswo handelte es sich diesmal nicht mehr um einen improvisierten und stürmischen, sondern um einen langen, geduldig und methodisch vorbereiteten Streik.“[5]

So liegt es denn nahe, vor allem die Wirksamkeit dieses neuen eigenartigen Versuchs mit den früheren Versuchen des belgischen Proletariats zu vergleichen. Faßt man lediglich das unmittelbare, greifbare Resultat ins Auge, dann ist allerdings der Schluß nicht abzuweisen, daß das neue Experiment der belgischen Partei unvergleichlich weniger eingebracht hat als ihr erster Anlauf vor zwanzig Jahren. Im Jahre 1891 genügte der erste kurze Massenstreik von 125 000 Arbeitern, um die Einsetzung der Kommission für die Reform des Wahlrechts zu erzwingen. Im April des Jahres

Nächste Seite »



[1] Durch den Massenstreik von 250 000 Arbeitern in Belgien im April 1893 war die Regierung gezwungen worden, das Zensuswahlrecht (Das Zensuswahlrecht ist ein beschränktes Wahlrecht, bei dem nur Bürger, die bestimmte Wahlzensen erfüllen, wie z. B. Mindesteinkommen oder Geschlechtszugehörigkeit, das aktive Wahlrecht besitzen.) abzuschaffen und das allgemeine Wahlrecht mit Pluralvotum einzuführen. (Das Pluralwahlrecht ist ein undemokratisches Wahlrecht, bei dem Wähler mit besonderen Voraussetzungen, wie hohes Einkommen, höhere Schulbildung usw., mehr als eine Stimme abgeben können. Gegenüber dem Zensuswahlrecht war es ein Fortschritt.)

[2] Am 14. April 1902 hatte in Belgien ein Massenstreik von etwa 300 000 Arbeitern zur Verbesserung des Wahlrechts begonnen. Er war am 20. April vom Generalrat der belgischen Arbeiterpartei, die mit den Liberalen eine Allianz eingegangen war, abgebrochen worden, obwohl die Forderungen nach Änderung des Wahlrechts und der damit verbundenen Verfassungsänderung am 18. April von der belgischen Kammer abgelehnt worden waren.

[3] In Schweden war auf Beschluß der Sozialdemokratie vom 15. bis 17. Mai 1902 ein politischer Massenstreik durchgeführt worden, um der Forderung nach einer Wahlrechtsreform Nachdruck zu verleihen. Der Streik, an dem sich etwa 116 000 Arbeiter beteiligten, wurde ohne Ergebnis abgebrochen, nachdem beide Kammern des Reichstags in einer Resolution die Regierung aufgefordert hatten, bis 1904 eine neue Wahlrechtsvorlage einzubringen.

[4] Im September 1905 war es in Österreich-Ungarn zum ersten politischen Massenstreik für das allgemeine Wahlrecht gekommen. Die fortgesetzten Protestbewegungen zwangen die österreichische Regierung, im Januar 1907 dem Parlament ein Gesetz über die Einführung des allgemeinen Wahlrechts vorzulegen.

[5] Emile Vandervelde: Der Generalstreik in Belgien. In: Vorwärts (Berlin), Nr. 102 vom 28. April 1913.