Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 5, 4. Auflage, Dietz Verlag Berlin 1990, S. 684

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nackte Leben fristen. Nicht nur alle Früchte des Ackerbaus, sondern auch sämtlicher industrieller Nebenerwerb wurden von den Steuern verschlungen. Die Markgenossenschaft, die für die Steuern solidarisch haftete, war mit strengen Machtmitteln gegenüber ihren Mitgliedern vom Staate ausgerüstet. Sie konnte Steuerrückständler nach auswärts zu Lohnarbeiten vermieten und das von ihnen verdiente Geld mit Beschlag belegen, sie verlieh oder verweigerte ihren Mitgliedern den Paß, ohne den sich der Bauer aus seinem Dorfe nicht entfernen konnte. Sie hatte endlich das gesetzliche Recht, ihre Mitglieder als hartnäckige Steuerrückständler körperlich zu züchtigen. Und nun bot das russische Dorf periodisch auf der ganzen gewaltigen Strecke des inneren Rußlands ein ganz eigentümliches Bild. Bei Ankunft von Steuerexekutoren im Dorf begann eine Prozedur, für die das zarische Rußland den technischen Namen „Herausprügeln der Rückstände“ erfunden hat. Die Dorfversammlung erschien vollzählig, die „Rückständler“ mußten die Hosen ausziehen, sich auf die Bank legen, worauf sie von ihren eigenen Markgenossen einer nach dem anderen mit Rutenhieben blutig gepeitscht wurden. Stöhnen und lautes Weinen der Geprügelten – meist bärtiger Familienväter, oft weißhaariger Greise – begleiteten die hohe Obrigkeit, die nach getaner Arbeit auf Troikas mit Schellengeläute in ein anderes Dorf jagte, um dort Gleiches zu vollbringen. Nicht selten retteten sich die Bauern vor der öffentlichen Exekution durch Selbstmord. Eine andere originelle Blüte dieser Verhältnisse war der „Steuerbettel“, bei dem verarmte alte Bauern mit dem Bettelstab auf die Wanderschaft zogen, um die fälligen Steuern zusammenzuscharren und ins Dorf zurückzubringen. Die so in eine Steuerdruckmaschine verwandelte Markverfassung bewachte der Staat mit Strenge und Ausdauer. Das Gesetz vom Jahre 1881 bestimmt zum Beispiel, daß das Bauernland durch ganze Gemeinden nur veräußert werden dürfe, wenn zwei Drittel der Bauern den Beschluß fassen, wobei noch die Zustimmung der Minister des Innern, der Finanzen und der Domänen erforderlich war. Einzelne Bauern durften auch ihre erworbenen Erbgüter nur an Mitglieder ihrer Markgenossenschaft veräußern. Hypothekenaufnahme auf das Bauernland war verboten. Unter Alexander III. wurde die Dorfgemeinde jeder Autonomie beraubt und unter die Fuchtel der „Landhauptleute“ – eine den preußischen Landräten ähnliche Institution – gestellt. Beschlüsse der Gemeindeversammlung bedurften der Zustimmung dieser Beamten, Landumteilungen wurden unter ihrer Aufsicht vollzogen, ebenso Steuerveranlagung und Eintreibung der Steuern. Das Gesetz vom Jahre 1893 macht dem Drang der Zeit eine teilweise Konzession, indem es Umteilungen nur alle 12 Jahre

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