Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 5, 4. Auflage, Dietz Verlag Berlin 1990, S. 654

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Deutschen die Viehzucht, die auf gemeinsamen Wiesen und Weiden unter gemeinsamen Dorfhirten betrieben wurde. Als Viehweide wurden auch Brachland sowie die Äcker nach der Ernte gebraucht. Daraus schon ergab sich, daß die Zeiten für Aussaat und Ernte, der Wechsel der Acker- und Brachejahre für jede Flur, die Reihenfolge der Saaten gemeinsam geregelt wurde, und jedermann mußte sich den allgemeinen Anordnungen fügen. Jede Flur war durch einen Zaun mit Falltoren umgeben und von der Saat bis zur Ernte geschlossen; die Zeit der Schließung und der Öffnung der Fluren wurde für das ganze Dorf bestimmt. Jede Feldflur stand unter einem Aufseher, Flurschützen, der von der Mark als öffentlicher Beamter die vorgeschriebene Ordnung zu handhaben hatte; die sogenannten Flurumgänge der ganzen Dörfer gestalteten sich zu Feierlichkeiten, bei denen man auch Kinder mitnahm und ihnen Ohrfeigen gab, damit sie sich die Grenzen für spätere Zeugnisabgabe merkten.

Die Viehzucht wurde gemeinsam betrieben, das Einzelhüten von Herden war den Markgenossen verboten. Alle Tiere des Dorfes wurden in Gemeindeherden nach Tierarten geteilt, jede mit eigenen Dorfhirten und einem Leittier; auch war bestimmt, daß die Herden Schellen haben. Ebenso gemeinsam war allen Märkern das Jagd- und Fischereirecht auf dem ganzen Markgebiete. Auf seinem eigenen Losgut durfte keiner Schlingen und Gruben legen, ohne die Genossen davon in Kenntnis zu setzen. Auch gehörten Erze und dergleichen, die sich etwa in der Erde befanden, und tiefer als die Pflugschar reichte, auf dem ganzen Gebiete der Mark der Gemeinschaft und nicht dem einzelnen Finder. In jeder Mark mußten die notwendigen Handwerker ansässig sein. Zwar verfertigte jede Bauernfamilie das meiste an Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens selbst. Zu Hause wurde gebacken und gebraut, gesponnen und gewebt. Doch waren schon früh einige Handwerke spezialisiert, namentlich solch; die Ackergerätschaften verfertigten. So sollten in der Holzmark zu Wölpe in Niedersachsen die Märker „einen Mann von jedem Handwerk auf dem Walde haben, so von Holz was nutzhaftig machen kann“[1]. Es war überall den Handwerkern bestimmt, welche Art Holz und wieviel sie benutzen dürfen, um den Wald zu schonen und nur für die Märker das Nötige zu bereiten. Die Handwerker erhielten von der Mark das Nötige zum Leben und standen sich im allgemeinen genauso wie die Masse der übrigen Bauern; doch waren sie in der Mark nicht vollberechtigt – teils, weil sie wanderndes Volk waren, nicht bodenständiges Element, teils, was auf

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[1] Siehe Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, Erlangen 1856, S. 119.