meinden der Bayrischen Pfalz und am Rhein Verlosungen der Acker üblich, wenn auch in größeren Zeitabständen: alle 3, 4, 9, 12, 14, 18 Jahre. Diese Äcker sind also erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts definitiv zum Privateigentum geworden. Auch in einigen Gegenden Schottlands haben Ackerumteilungen bis auf die jüngste Zeit bestanden. Alle Lose waren ursprünglich ganz gleich und in ihrer Größe den durchschnittlichen Bedürfnissen einer Familie sowie der Ertragsfähigkeit des Bodens und der damaligen Arbeit angepaßt. Sie betrugen je nach Bodengüte in verschiedenen Gegenden 15, 30, 40 oder mehr Morgen Landes. Im größten Teil Europas gingen die Losgüter durch immer seltener werdende und schließlich in Wegfall gekommene Umteilungen bereits im 5. und 6. Jahrhundert in Erbgüter der Einzelfamilien über. Doch das bezog sich nur auf die Acker. Das ganze übrige Gebiet: Wälder, Wiesen, Gewässer sowie unbenutzte Strecken, blieb ungeteilt im Gemeineigentum der Mark. Aus dem Ertrage der Waldungen zum Beispiel wurden Gemeindebedürfnisse und öffentliche Abgaben bestritten, was übrigblieb, wurde verteilt.
Die Weiden wurden gemeinsam benutzt. Diese ungeteilte Mark oder Allmende hat sich sehr lange erhalten, sie existiert heute noch in den Bayrischen, Tiroler und Schweizer Alpen, in Frankreich (in der Vendée), in Norwegen und Schweden.
Um bei der Verteilung der Äcker völlige Gleichheit zu wahren, wurde die Feldmark zunächst nach Güte und Lage in einige Fluren (auch Oesche oder Gewanne genannt) geteilt, und jede Flur wurde alsdann in so viel schmale Streifen geschnitten, wie berechtigte Markgenossen vorhanden waren. Hatte ein Markgenosse Zweifel, ob er ein gleiches Los mit anderen erhalten [habe], so durfte er jederzeit eine neue Vermessung der ganzen Feldmark verlangen, und der es ihm wehrte, wurde bestraft.
Aber auch dann, als die periodischen Umteilungen und Verlosungen ganz in Wegfall kamen, blieb die Arbeit aller Markgenossen, auch auf den Äckern, durchaus gemeinschaftlich und strengen Regeln der Gesamtheit unterstellt. Zunächst ergab sich daraus für jeden Inhaber eines Markanteils die Pflicht zur Arbeit überhaupt. Denn es reichte die Ansässigkeit in der Mark allein noch nicht hin, um darin wirklicher Markgenosse zu sein. Zu diesem Zwecke mußte vielmehr jedermann auch noch in der Mark selbst wohnen und sein Gut selbst bebauen. Wer seinen Anteil eine Reihe von Jahren hindurch nicht bebaute, verlor ihn ohne weiteres, und die Mark konnte ihn einem anderen zur Bearbeitung geben. Dann stand aber auch die Arbeit selbst unter der Leitung der Mark. Im Mittelpunkt des wirtschaftlichen Lebens stand in der ersten Zeit nach der Ansiedelung der