Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 5, 4. Auflage, Dietz Verlag Berlin 1990, S. 332

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aus der englischen klassischen Nationalökonomie. Das Privateigentum ist die notwendige Vorbedingung jeder intensiveren, besseren Bodenbebauung in Algerien, die Hungersnöten vorbeugen würde, denn es ist klar, daß niemand Kapital oder intensive Arbeit in einen Boden stecken will, der nicht sein individuelles Eigentum ist und dessen Früchte nicht ausschließlich von ihm genossen werden – deklamierten mit Emphase die wissenschaftlich gebildeten Jünger Smith–Ricardos. Die Tatsachen freilich redeten eine andere Sprache. Sie zeigten, daß die französischen Spekulanten das von ihnen in Algerien geschaffene Privateigentum zu allem anderen gebrauchten, nur nicht zur intensiveren und höheren Bodenbebauung. Von den 400 000 Hektar Landes, die im Jahre 1873 den Franzosen gehörten, befanden sich 120 000 Hektar in den Händen der beiden kapitalistischen Gesellschaften, der Algerischen und der Setif-Kompanie, die ihre Ländereien überhaupt nicht selbst bewirtschafteten, sondern den Eingeborenen in Pacht zurückgaben, die sie ihrerseits in althergebrachter Weise bebauten. Ein Viertel der übrigen französischen Eigentümer befaßte sich ebensowenig mit Landwirtschaft. Die Kapitaleinlagen und intensive Bodenbebauung ließen sich eben hier sowenig wie die kapitalistischen Verhältnisse überhaupt künstlich aus dem Boden stampfen. Diese bestanden nur in der profitgierigen Phantasie der französischen Spekulanten und in der doktrinären Nebelwelt ihrer wissenschaftlichen Ideologen aus der Nationalökonomie. Es handelte sich einfach, wenn man die Vorwände und die Floskeln in der Begründung des Gesetzes von 1873 auf die Seite schiebt, um den nackten Wunsch, den Arabern ihre Existenzbasis, den Grund und Boden, zu entreißen. Und trotz aller Fadenscheinigkeit der Argumentation, trotz offensichtlicher Verlogenheit seiner Begründung wurde das Gesetz, das der Bevölkerung Algeriens und ihrem materiellen Wohlstand den Todesstoß versetzen sollte, am 26. Juli 1873 fast einstimmig angenommen.

Doch das Fiasko des Gewaltstreiches ließ nicht lange auf sich warten. Die Politik der Dritten Republik scheiterte an der Schwierigkeit, das bürgerliche Privateigentum in uralten kommunistischen Großfamilienverbänden mit einem Schlage einzuführen, genauso, wie die Politik des Zweiten Kaiserreichs daran gescheitert war. Das Gesetz vom 26. Juli 1873, das durch ein zweites Gesetz vom 28. April 1887 ergänzt wurde, ergab nach 17jähriger Wirkung das folgende Resultat: Bis 1890 waren 14 Millionen Franc für ein Bereinigungsverfahren von 1,6 Millionen Hektar ausgegeben. Man berechnete, daß die Fortsetzung des Verfahrens bis 1950 hätte dauern und weitere 60 Millionen Franc kosten müssen. Das Ziel jedoch,

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