Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 5, 4. Auflage, Dietz Verlag Berlin 1990, S. 331

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parforce Einführung des Privateigentums in kürzester Zeit, das war der offen ausgesprochene Zweck des Gesetzes, den die Nationalversammlung im Jahre 1873 ausgearbeitet hat. Den Vorwand dazu boten die verzweifelten Zustände der Kolonie. Genau wie erst die große Hungersnot in Indien 1866 der Öffentlichkeit in England die schönen Resultate der englischen Kolonialpolitik drastisch vor die Augen geführt und eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung der Mißstände veranlaßt hatte, so wurde Europa zu Ende der sechziger Jahre durch den Notschrei aus Algerien alarmiert, wo massenhafte Hungersnot und außerordentliche Sterblichkeit unter den Arabern über 40 Jahre französischer Herrschaft quittierten. Zur Untersuchung der Ursachen und zur Beglückung der Araber durch neue gesetzliche Maßnahmen wurde eine Kommission eingesetzt, die zu dem einstimmigen Beschlusse kam, daß den Arabern als Rettungsanker nur eins helfen könne – das Privateigentum! Dann erst würde nämlich jeder Araber in der Lage sein, sein Grundstück zu verkaufen oder darauf Hypotheken aufzunehmen und sich so vor der Not zu schützen. Um also der Notlage der Araber abzuhelfen, die durch teilweise von den Franzosen bereits ausgeführte Diebereien an algerischem Grund und Boden wie durch die von ihnen geschaffene Steuerlast und damit verbundene Verschuldung der Araber entstanden war, erklärte man als einziges Mittel: die vollständige Auslieferung der Araber in die Krallen des Wuchers. Diese Possenreißerei wurde vor der Nationalversammlung mit völlig ernstem Gesicht vorgetragen und von der würdigen Körperschaft mit ebensolchem Ernst aufgenommen. Die Schamlosigkeit der „Sieger“ über die Pariser Kommune feierte Orgien.

Zwei Argumente dienten besonders in der Nationalversammlung zur Stütze des neuen Gesetzes. Die Araber selbst wünschen dringend die Einführung des Privateigentums, betonten immer wieder die Verteidiger der Regierungsvorlage. In der Tat, sie wünschten es, nämlich die Bodenspekulanten und die Wucherer in Algerien, die ein dringendes Interesse daran hatten, ihre Opfer aus den schützenden Banden der Geschlechter und ihrer Solidarität zu „befreien“. Solange nämlich das muselmännische Recht in Algerien galt, fand die Verpfändung des Grund und Bodens an der Nichtveräußerlichkeit des Gentil- und Familienbesitzes eine unüberwindliche Schranke. Erst das Gesetz von 1863 hatte darin eine Bresche geschlagen. Es galt, das Hindernis ganz wegzuräumen, um dem Wucher freien Spielraum zu lassen. Das zweite Argument war ein „wissenschaftliches“. Es stammte aus demselben geistigen Arsenal, aus dem der ehrwürdige James Mill seine Verständnislosigkeit für die Eigentumsverhältnisse Indiens schöpfte:

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