Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.1, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 79

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Wir Sozialdemokraten sind eine Partei des sozialen Fortschritts. Und die Kräfte der wirtschaftlichen Entwicklung sind die besten Triebkräfte, die uns in die Hand arbeiten. Wir können daher nur jede Politik unterstützen, die die wirtschaftliche Entwicklung fördert. Aber die Kolonialpolitik ist nicht eine solche Politik, was die Rednerin durch Anführung von zahlenmäßigem Material über die deutschen Kolonien treffend nachweist. Wenn so, wie das Deutsche Reich mit den Kolonien, beispielsweise Herr Kobelt mit seinem Geschäfte wirtschaften würde, dann würde wohl bald ein uniformierter Herr erscheinen, ihm liebenswürdig auf die Schulter klopfen und ihm sagen: Hören Sie mal, lieber Mann, Sie müssen unter Kuratel gestellt werden. Nun ist ja die Kolonialpolitik eine internationale Erscheinung, aber eine so erzdumme Politik, wie sie das Deutsche Reich treibt, kann man keiner andern Kolonialmacht nachweisen. Nur in der Verbreitung von „Kultur“ in den Kolonien können sich die Nationen alle einander ebenbürtig an die Seite stellen. Rednerin gibt ein Bild von der französischen Kolonialpolitik und fügt dem Bilder an über Deutschlands Kolonialpolitik und die entsetzlichen Grausamkeiten, die in den Kolonien verübt wurden. Nach solchen Taten hätten die Vertreter der nationalen Politik nicht das Recht zu behaupten, daß die Kolonialpolitik betrieben werden müßte, um Kultur und Christentum zu verbreiten.

Das sind so einige Blätter aus der deutschen nationalen Politik, aber es gibt für uns noch interessantere Blätter. Ich meine die deutsche Sozialpolitik.[1] Die Anträge der Sozialdemokratie, die eine Hebung der Arbeiterklasse bezweckten, wurden von der Reichstagsmehrheit abgelehnt. Steine statt Brot wurden der Arbeiterschaft angeboten. Durch den Gesetzentwurf über die Berufsfähigkeit wollte man den deutschen Arbeiter an den Boden fesseln. Was bedeuten die Arbeiterversicherungsgesetze ge-

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[1] Am 17. November 1881 waren vom Reichskanzler Bismarck dem Deutschen Reichstag in einer kaiserlichen Botschaft Sozialreformen angekündigt worden, die aber sehr schleppend verwirklicht wurden. 1883 wurde das Krankenversicherungsgesetz, 1884 des Unfallversicherungsgesetz und 1889 das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz angenommen. Zur Unfall- und Invalidenversicherung war schließlich am 27. November 1888 dem Deutschen Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt worden. Das Gesetz bestimmte die Versicherungspflicht für Arbeiter und untere Beamte, die Beitragszahlung von Arbeitern und Unternehmern jeweils zur Hälfte, die Zahlung eines Reichszuschusses von 50 M je Rente und deren Berechnung nach Einkommens- und Ortsklassen. Die Gewährung einer Invalidenrente war an den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit gebunden und erst nach fünfjähriger Beitragszahlung (Wartezeit) möglich. Altersrente erhielt, wer 71 Jahre alt ist und mindestens 30 Jahre Beiträge gezahlt hat. Das Gesetz wurde am 24. Mai 1889 mit 185 gegen 165 Stimmen beschlossen und trat am 1. Januar 1891 in Kraft. Der vor allem von August Bebel ausgearbeitete Antrag der sozialdemokratischen Fraktion zur Abänderung des Gesetzentwurfs, der u. a. Erweiterung des Kreises der Versicherten, Senkung des Rentenalters auf 60 Jahre und der Wartezeit auf 20 Jahre, Erhöhung des Reichszuschusses auf 90 M und Erleichterungen zum Erwerb der Invalidenrente sowie alle Einkommen über 3000 M mit einer progressiven Reichseinkommensteuer zu belegen forderte, wurde abgelehnt. Nach der Krankenversicherungsnovelle war ab 1892 in der Arbeiterschutzgesetzgebung Stillstand eingetreten.