Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.1, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 472

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Es gibt ebensoviel Verordnungen, die die Existenz der Städte, namentlich in den anderen Ländern [regelten].

Erlaß Eduards [III.] 1312–77 für die Londoner Zünfte.

Es wird bestimmt, daß sämtliche Gewerke der Stadt London gesetzlich geregelt und beaufsichtigt werden sollen. …

In jedem Gewerke sollen je nach Bedarf vier oder sechs vereidigt werden und vom Bürgermeister Vollmacht erhalten, die Aufsicht gut auszuführen.

Die ordentliche Ausführung des Handwerks, die Kriegsführung und die politischen Rechte sicherte die Zunft.

Nach dem Siege wurde die Zunft zur politischen Organisation des Bürgertums.

In einigen Städten, wo die Kämpfe scharf waren, wurden die Geschlechter vertrieben. In anderen zogen sie sich von selbst zurück, in anderen verschmolzen sie sich mit dem Zunftregiment.

Förmliche Auswanderungen der Geschlechter aus der Stadt nach dem Siege der Zünfte geschahen in Speyer, Straßburg, Augsburg, Regensburg, Osnabrück, Dortmund und anderen Städten.

Förmlich aus der Stadt vertrieben wurden sie in Bremen, Zürich, Basel, Köln, Magdeburg.

In einigen Städten wurde dann nachher vollständiges Zunftregiment erreicht, so in Köln, Speyer, Zürich, Schaffhausen, Basel, Konstanz, Halle, Magdeburg.

Geteiltes Regiment in Frankfurt, Wien, Augsburg u. a.

Dadurch gehören Leute zur Zunft, die gar nicht ihr Handwerk ausüben.

Zur Zunft der Kaufleute in Basel die Rentner, Offiziere, Juristen, zur Zunft der Schmiede gehörten Ärzte.

Durch den Sieg der Zünfte wurde die Markgemeinde oder Realgemeinde zur Personalgemeinde, wie Georg von Maurer sagt.[1] Der Unterschied zwischen der Mark- und der Personalgemeinde ist der, daß in der Personalgemeinde nicht Grund und Boden, wie in der Mark, sondern andere Produktionsmittel jetzt ausschlaggebend sind.

Die speziellen wirtschaftlichen Bestimmungen des Zunftregiments in bezug auf die Produktionsweise

Zunftzwang. Niemand darf das Handwerk ausüben außerhalb der Zunft. Niemand in der Stadt darf seine Produkte anders als von der Zunft beziehen.

Damit ist direkt das Verbot für Fremde verbunden, ihre Ware in der Stadt anzubieten, ausgenommen bestimmte Jahrmärkte, gewöhnlich in Verbindung mit irgendwelchen kirchlichen Festen, auf bestimmten Plätzen und unter bestimmten Abgaben an die Stadt.

Die Bestimmung der Zahl der Meister in jeder Zunft und [Stadt], damit jeder leben konnte.

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[1] Siehe Georg Ludwig von Maurer: Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, Erlangen 1856.