Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.1, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 445

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tung des Eigentümers, d. h. der Abtei. Der zweite Teil war in erblicher Benutzung der umwohnenden freien und unfreien Hintersassen.

Dadurch zweierlei Bewirtschaftungsweise. Das ist von sehr weittragenden historischen Folgen gewesen.

Bei verschenkten Gütern kommen in den ältesten Urkunden schon Freie und Unfreie vor. Das Pfründenbuch von Eminon-St. Germain erwähnt ganze Ansiedlungen mit nur freien Bauern. Aber die haben schon Verpflichtungen gegen die Herrschaften. Jeder mußte alljährlich zu zwei bestimmten Zeiten in gleichem Maße wie die Unfreien das gutsherrschaftliche Feld beackern, und zwar so viel, wie ein erwachsener Mann mit einem Pflug und zwei Ochsen bestellen kann.

Der Älteste in einem solchen Dorf ist von allen Leistungen frei, hat gleich anderen einen Hof, wahrscheinlich dafür Verwaltungsfunktionen, und wahrscheinlich ist er dort der erwählte Dorfvorsteher einer freien Gemeinde. Also Gemeinden, die sich unter Schutz begeben haben. Sind noch persönlich frei und ihr Vorsteher noch nicht herrschaftlicher Beamter.

Die einzelnen Höfe haben gleich große Landstücke im Besitz. Das ist daraus zu schließen, daß sie gleiche Leistungen an Ackerbau entrichten (das genügt zur Vorstellung dafür, daß das eine Mark war). Ihre Inhaber haben außer diesen Dienstleistungen keine Abgaben an Herrschaften. Sie haben auch noch Freizügigkeit. Dafür den Schutz der Herrschaften.

Auch schon halbe Höfe, allein noch als Ausnahme.

Angaben, die zeigen, wie es weiter ging mit den Leuten, die erst gar keine Höfe hatten.

Es war das Recht eines jeden Freien, mit Hilfe eines Eideshelfers mit sieben Freien den Nachweis zu führen, daß er wegen Armut … [sic!] … darf man auf den Boden verzichten und ist verpflichtet, von nun an zu einer dreitägigen Arbeit während der Ernte und zur Entrichtung von anderthalb Denaren.

Er wird auf diese Weise Hofhöriger.

Diese freien Hofhörigen heißen in den Urkunden noch direkt Kolonen. Sie unterscheiden sich in … Kolonen, zweitens Freiwillige, die sich in Schutz begeben haben.

Beide Urkunden erwähnen auch unfreie Hintersassen. Sie zerfallen wieder in zwei Kategorien. Erstens solche, die keinen Boden besitzen, Knechte und Mägde, die den persönlichen Dienst im Hause oder den Zins in jährlicher Naturalabgabe oder Geld entrichten. Sie bekommen ein Wohnhaus von der Herrschaft. Dafür müssen sie eine bestimmte Abgabe an die Herrschaft entrichten an Eiern und Hühnern. Zweitens Knechte und Mägde, die landwirtschaftliche Arbeit auf dem Felde verrichten. Sie besitzen ein Haus und ein Stückchen Boden, einen Feldanteil, wenn auch als Freie. Sie haben folgendes zu leisten: Erstens Lieferung von je drei Küchlein und 15 Eiern jährlich, zweimal im Jahre ein Tagewerk beackern mit Pflug und zwei Ochsen. Die,

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