Unzulässig sind für eine solche Bank langfristige Darlehen, Wechselakzepte (daß sie jemand erlaubt, auf sie Wechsel zu ziehen). Industrieunternehmungen. Der Staat schreibt die Notenbeträge vor, heute Mindestbetrag 100 M. In England fünf £, Frankreich 50 Fr. Die Deckung der Notenbanken auch vom Staat vorgeschrieben.
Ungedeckte Noten dürfen in Engl. nur bis zur Höhe von 18 Mill. £ ausgegeben werden.
In Deutschland herrscht die sog. indirekte Kontingentität. Ein bestimmtes Maximum ist nicht vorgeschrieben, aber jede Note, die über eine bestimmte Höhe hinausgeht, muß mit fünf Prozent verzinst werden. Ein Drittel der Noten muß mindestens gedeckt sein. Die andern 2/3 müssen bankmäßig gedeckt sein (durch gute, sichere Wechsel).
Dasselbe System der Besteuerung herrscht auch seit 1887 in Österreich. Hier und [in] Frankreich muß auch die ganze Summe durch Wechsel gedeckt werden.
V. St. haben 100-$-Noten Schuldverschreibungen.
Gewinnbeteiligung
In Frankreich und Österreich müssen diese Notenbanken dem Staat unverzinsliche Darlehen gewähren.
In Deutschland hat der Staat Gewinnanteil. Die Bank von Engl. zahlt dem Staat jährlich 198000 £, dafür ist sie frei von aller staatlichen Kontrolle.
In Deutschland regelt seit 1875 die Reichsbank das Notenwesen. Die Reichsbank entstand 1876 an Stelle der preußischen Bank. Diese war als Staatsbank gegründet worden.
Die heutige Reichsbank gehört einer Privatgesellschaft. Kap. 1876 120 Mill. M
1899 180 „ „
bestehend aus 40000 Aktien à 3000 M und 60000 Aktien à 1000 M.
Die Leitung und die Beaufsichtigung liegt in den Händen des Reiches. Aber das Reich haftet für nichts. Die Aufsicht führt ein Kuratorium von fünf Mann, an deren Spitze der Reichskanzler steht. Die Leitung führt der Reichskanzler und das Direktorium, dessen Mitglieder vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Alle Angestellten sind Reichsbeamte. Die Aktionäre wählen einen Ausschuß, der in wichtigen Angelegenheiten beratende Stimme hat und gehört werden muß.
Bei der Reichsgründung war das Recht der Notenausgabe dem Reich zugestanden worden, 1872. 1871 wurden noch Banken gegründet in Stuttgart, Darmstadt und Mannheim.
Dieser Betrag wurde nun so verteilt, daß das Reich 250 Mill. M erhielt.
Jedes Notenrecht, das eine Privatbank aufgibt, fällt dem Reich zu der Reichsbank zu. Infolge dieser Zuteilung ist der Betrag gestiegen, 1890 auf 293 Mill., bis 1900 auf 450 Mill.
1900 gab es noch sechs Privatbanken mit zusammen 91,696 Mill. Notenrecht.