V. St. Die Form ist gegeben durch die Grundlage des Trustwesens. Gesetzgebung in den V. St. ist den Einzelstaaten überlassen. Dieser Umstand ermöglicht die Umgehung der Gesetze.
Früher mußte die Genehmigung der Staaten bei der Gründung von AG eingeholt werden.
Zur Erschwerung der Neugründungen wurde ein Betrag für neu zu gründende AG erhoben.
Der nominelle Höchstbetrag ist in den Einzelstaaten verschieden. Eine Mill. $.–10 Mill. $. Eine Aktie lautet auf 100 $.
Deutschland. Im Anfang staatliche Gründungen, zuerst an Private freigegeben in Hamburg und Bremen.
Preußische Gesetze 1838–1848. Dann kam das allgemeine Gesetzbuch.
Das Gesetz von 1870 gab alle AG frei ohne jede staatliche Genehmigung.[1]
Infolge die Folge des Krachs eine lärmende Diskussion, eine Richtung verlangte das Verbot aller AG. Die andere Richtung unter Führung von Adolph Wagner verlangte Reformen.
Eine dritte Richtung forderte eine gesunde gesetzliche Normierung ohne Einschränkung, und diese Richtung drang durch. Im Sinne dieser Richtung die Reform 1884.
Gesetz 1870. Namensaktien 50 Tl., Inhaberaktien 100 Tl.
„ 1884 für beide Sorten 1000 M.
Der Verkehr ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
Dann wurden die sogenannten Interimsscheine verboten, d. h. man konnte die Aktie nur erwerben, wenn sie ganz bezahlt war.
Heute maßgebend das BGB[2], z. B. mindestens fünf Gründer. Simultan-Gründung (Wenn die Inhaber alle Aktien übernehmen.)
Sukzessiv-Gründungen (wenn ein Teil der Aktien dem Publikum angeboten wird.) Organe zur Verwaltung. Generalversammlung, die einmal pro Jahr zusammentreten muß. Eine Stimme pro Aktie. Jede Aktie muß zugelassen werden.
Aufsichtsrat, der von der Generalversammlung gewählt wird und seinerseits den Vorstand bestimmt.
[1] Ab 1817 gab es Vorarbeiten für ein deutsches Aktienrecht. Das erste Gesetz über AG trat ab 9. November 1843 durch Beschluß des preußischen Königs in Kraft. Am 11. Juni 1870 trat die erste Aktienrechtsnovelle (Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die AG) durch den Beschluß des Reichsgesetzes für den Norddeutschen Bund in Kraft. Diese befreite die AG von staatlicher Genehmigung und Aufsicht. Jede AG mußte einen Aufsichtsrat haben, im Gesellschaftervertrag waren die Grundsätze der Bilanz, die Berechnung der Gewinne und die Art und Weise der Bilanzprüfung aufzunehmen. In den Jahren 1867 bis 1870 wurden in Preußen 88 AG gegründet, 1871 bis 1873 waren es 928 Neugründungen.
[2] Den Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nahm der Deutsche Reichstag gegen die Stimmen der sozialdemokratischen Abgeordneten am 1. Juli 1896 an. Ab 1. Januar 1900 trat das BGB in Kraft.