Bergbau und Hütten, Salinenwesen | 255 AG | – | Kapit. 1,2 Mill. |
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Verbunden Bergbau, Hütten, Metallindustrie | 42 AG | – | Kapital 783 Mill. M. |
Maschinenindustrie | 535 AG | 1,56 Mrd. | |
Chemische Industrie | 140 „ | 396 Mill. | |
Handel und Banken | 775 „ | 4300 „ | |
Banken allein | 480 „ | 3700 „ | |
Gesamtbestand für 1908 | 5184 AG | – | Kap. 14600 Mill. |
Gesamtgewinn der AG mit 12800 Mill. haben erzielt Reingewinn 1279 Mill. | |||||
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England 1907 | AG 43000 | Kap. 2061 Mill. £. | |||
Frankreich 1908 | „ 6325 | „ 13500 Mill. Fr. | |||
Durchschnitt pro Gesellschaft | |||||
In Deutschland bis | 1870 | 10 Mill. M | |||
„ „ | 1870/84 | 5–3 Mill. M | |||
„ „ | 1906 | 2,7 „ |
Diese Tendenz zeigt, daß heute auch kleine Betriebe vom Aktienwesen erfaßt sind.
Gesetzgebung
Ausgangspunkt für diese war der Schwindel. Holland u. Niederlande 1621 Edikte zur Bekämpfung des Aktienschwindels und 1624, 1677. Edikte waren vergeblich.
England. Seifenblasengesetz 1720 verbot alle AG, die nicht von der Krone anerkannt waren. Ferner alle ohne solidarische Haftpflicht und alle mit übertragbaren Aktien.
1825 wurde dieses Gesetz aufgehoben und die AG stark.
1844 durch Gesetz vorgeschrieben die Solidarhaft für alle nicht vom Staat nachgeprüften Gesellsch. Die Folge ein kurzer Rückgang.
1860 wieder Erleichterungen.
1862 völlige Freiheit der AG. Verboten waren noch die übertragbaren Aktien.
1867 wurde die Ausstellung von Inhaberaktien gestattet. L. D. unter der Bedingung, daß der volle Betrag eingezahlt wird.
In England ist heute die Aktie grundsätzlich übertragbar, deshalb die vielen AG.
Frankreich. Wurde die Inhaberaktie eingeführt durch die Gesellschaft des Westens. Eine Zeit lang wurde die Inhaberaktie verboten. Die erste wichtige gesetzliche Regelung im Handelsgesetz unter Napoleon. Dieses Gesetz war vorbildlich.
Staatliche Genehmigung Bedingung.
Unter Napoleon III. wurde 1863 die GmbH gestattet, ohne staatliche Genehmigung, wenn ihr Kapital über 20 Mill. Fr. beträgt.
1893 wird die Aktie gestattet ohne Einschränkung. Der Nominalbetrag der Gesellschaften, die nicht mehr als 2000.
Bei Gesellschaften mit höherem Betrag mindestens 100 Fr.