Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.1, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 397

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Bergbau und Hütten, Salinenwesen 255 AG Kapit. 1,2 Mill.
Verbunden Bergbau, Hütten, Metallindustrie 42 AG Kapital 783 Mill. M.
Maschinenindustrie 535 AG 1,56 Mrd.
Chemische Industrie 140 „ 396 Mill.
Handel und Banken 775 „ 4300 „
Banken allein 480 „ 3700 „
Gesamtbestand für 1908 5184 AG Kap. 14600 Mill.
Gesamtgewinn der AG mit 12800 Mill. haben erzielt Reingewinn 1279 Mill.
England 1907 AG 43000 Kap. 2061 Mill. £.
Frankreich 1908 „ 6325 „ 13500 Mill. Fr.
Durchschnitt pro Gesellschaft
In Deutschland bis 1870 10 Mill. M
„ „ 1870/84 5–3 Mill. M
„ „ 1906 2,7 „

Diese Tendenz zeigt, daß heute auch kleine Betriebe vom Aktienwesen erfaßt sind.

Gesetzgebung

Ausgangspunkt für diese war der Schwindel. Holland u. Niederlande 1621 Edikte zur Bekämpfung des Aktienschwindels und 1624, 1677. Edikte waren vergeblich.

England. Seifenblasengesetz 1720 verbot alle AG, die nicht von der Krone anerkannt waren. Ferner alle ohne solidarische Haftpflicht und alle mit übertragbaren Aktien.

1825 wurde dieses Gesetz aufgehoben und die AG stark.

1844 durch Gesetz vorgeschrieben die Solidarhaft für alle nicht vom Staat nachgeprüften Gesellsch. Die Folge ein kurzer Rückgang.

1860 wieder Erleichterungen.

1862 völlige Freiheit der AG. Verboten waren noch die übertragbaren Aktien.

1867 wurde die Ausstellung von Inhaberaktien gestattet. L. D. unter der Bedingung, daß der volle Betrag eingezahlt wird.

In England ist heute die Aktie grundsätzlich übertragbar, deshalb die vielen AG.

Frankreich. Wurde die Inhaberaktie eingeführt durch die Gesellschaft des Westens. Eine Zeit lang wurde die Inhaberaktie verboten. Die erste wichtige gesetzliche Regelung im Handelsgesetz unter Napoleon. Dieses Gesetz war vorbildlich.

Staatliche Genehmigung Bedingung.

Unter Napoleon III. wurde 1863 die GmbH gestattet, ohne staatliche Genehmigung, wenn ihr Kapital über 20 Mill. Fr. beträgt.

1893 wird die Aktie gestattet ohne Einschränkung. Der Nominalbetrag der Gesellschaften, die nicht mehr als 2000.

Bei Gesellschaften mit höherem Betrag mindestens 100 Fr.

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