Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.1, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 342

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Bei der Bauernbefreiung 1861[1] wurden die Bauern mit Land ausgestattet, sie bekamen aber von vornherein weniger, als sie unter der Leibeigenschaft zur Verfügung hatten. Bei Die bäuerliche Gemeindeorganisation wurde von der Regierung als Grundlage anerkannt, d. h. der Boden wurde nicht an die einzelnen Bauern, sondern an die Gemeinde verteilt, diese hatte dann auch gemeinsam für die Abgaben aufzukommen.

Zu Beginn der 90er Jahre war im europäischen Rußland, Finnland und einige andere Provinzen ausgenommen, der Grund und Boden im Besitz von folgenden Körperschaften:

Staatsländereien 1504199,77 Desjatinen (1=1,19 ha) im Norden, entweder Ödland oder riesige Wälder.
Kaiserliche Apanagen 7367780 Desjatinen
Kirche und Städte 8572622 Desjatinen
Bauernland 131372457 Desjatinen
Privateigentum 93381170 Desjatinen
(Von letzterem gehörten 80 Prozent dem Adel, 5,5 Prozent den Bauern.)
Eine Bodenstatistik von 60 Gouvernements aus dem Jahr 1900 gibt folgendes Bild:
Bäuerliches Anteilland 122,4 Mill. ha
Domänen und Apanagen 102,8 Mill. ha
Privater Grundbesitz 111,2 Mill. ha
(davon bäuerl. Grundbesitz 21,7 Mill. ha
„ Bevölkerung 1907 82,4 Mill.
84,6 Prozent war Gemeindebesitz
15,4 Prozent war Privatbesitz

Das Gemeindeland wurde in Form von Losgütern an die einzelnen Familien verteilt. Dadurch entstand die Gemengelage. Die einzelne Familie war berechtigt, einen Hof, sofern sie dessen Felder düngte, zehn Jahre zu behalten, es sei denn, daß die Gemeinde zu diesem Zweck einige Parzellen reserviert hatte. Wer mit einem Losgut ein Stück Wald zugeteilt erhielt, war berechtigt, davon soviel Holz zu holen, als er benötigte. Es kommt vor, daß die Gemeinde Weiden und Wiesen pachtet, die ebenso wie das abgeerntete und das Brachfeld gemeinsam benützt wurde.

In der Regel leiten die reichen Bauern die Gemeindeangelegenheiten, weil es den ärmeren an der hierzu nötigen Zeit fehlt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt, wann mit den einzelnen Feldarbeiten begonnen werden soll, sie bestimmt die Einzäunung der Viehweiden. Jede Gemeinde hebe für besondere Notfälle eine Parzelle auf. Das zur Verfügung stehende Land wird in Gewanne eingeteilt, dann in Karten, in bessere, mittlere und schlechtere, jede dieser Karten wieder in Streifen und solche

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[1] Am 19. Februar 1861 war durch die „Allgemeine Verordnung über die Bauern, die aus der Leibeigenschaft entlassen werden“, und weitere Verordnungen die Leibeigenschaft in Rußland aufgehoben worden. Folgendes wurde durch sie geregelt: die persönliche Befreiung der Bauern, ihre Bodenanteile und Verpflichtungen, der Loskauf von Grund und Boden sowie die Organisation der bäuerlichen Verwaltung. In ihrer Mehrheit blieben die Bauern jedoch durch „Ablösungszahlungen“ und „Abarbeit“ in halbfeudaler Abhängigkeit von den Gutsbesitzern, aber der kapitalistischen Entwicklung in Rußland wurde der Weg geebnet.