sere Kleider sind Gemeineigentum. Ist die Familie nicht sehr zahlreich, so wird die Nahrung an [sic!]
Doch hatten die franz[ösischen] Kapit[alisten] eine unendliche Reihe von Schwierigkeiten und Widerständen zu beseitigen, so daß sie auf eine Änderung des bestehenden Zustandes hinarbeiteten. Sie ließen Um die Verteilung rationell durchführen zu können, erkannten die Franz. das Privateigentum an und grenzten dieses genau ab. Dadurch erhielten sie, was bisher fehlte, nämlich ein genau faßbares definierbares, juristisch faßbares Eigentum.
Heft III
Nationalökonomie, Wirtschaftsgeschichte
Lehrer: Dr. R. Luxemburg
Daß die französische Regierung bewußt darauf hinarbeite, in Algier Privateigentum einzuführen, dafür haben wir sichere Beweise.
Am 30. Juni 1873 führte in der Nationalverslg. ein Regierungsvertreter (Humbert) folgendes aus: „Die Gesetzesvorlage, die ihrer Annahme unterbreitet wird, ist nichts anderes, als eine Krönung des Gebäudes, dessen Fundament durch eine ganze Reihe von Ordonanzen, Dekreten, Gesetzen und Verordnungen gelegt ist worden ist, von denen jede insgesamt einzelne u. alle insgesamt auf dasselbe Ziel gerichtet sind, auf die Einführung des Privateigentums bei den Arabern.“[1]
(Ein Teil des Landes wurde den Arabern direkt weggenommen und an franz. Kolonisten verteilt. Ferner eignete sich die Regierung das Land von Aufständischen [an].)
Den Franzosen gelang es, von den ursprünglich 700 Geschlechtsgemeinden 300 aufzulösen. Die Geschlechtsgemeinden waren aber ungleich groß und deshalb wäre auch, wenn es gelungen wäre, das Einteilungsprojekt durchzuführen, eine Ungleichheit des Besitzes die Folge gewesen. Unter dem Königtum brachten sie die Einteilung Auflösung aber nicht weiter als bis zur Familie. Eine gänzliche Auflösung brachte erst die liberale Republik fertig. Die Befürworter des Enteignungsprojekts hatten sich immer auf einen dahingehenden Wunsch der Araber berufen. In Wirklichkeit waren es nur die Wucherer und Spekulanten gewesen, die von dieser Maßregel Erfolg hatten und sie daher auch wünschten.