Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.1, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 222

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[Es folgen vier Seiten mit Zitaten aus der Publikation von Sir Henry Sumner Maine: Village-communities in the East and West (Dorfgemeinschaften in Ost und West). Six lectures delivered of Oxford, London 1871, die danach von Rosa Luxemburg noch einmal kurz vermerkt werden.

Übersetzung aus dem Englischen von Frederik Skidzun.]

S. 113

„Die Aufteilung von Erbschaften und die Zwangsvollstreckung von Land bei Schulden zerstören die Gemeinschaften – dies hört man heutzutage überall in Indien.“

S. 31

Die britische Regierung verlangt wie alle östlichen Herrscher einen erheblichen Anteil des Bodenertrages. Im Gegensatz zu anderen östlichen Herrschern führt sie diesen ihren Untertanen jedoch durch die von ihr unterhaltenen Justiz- und Verwaltungsdienste sowie durch sie systematisch ausgeführten öffentlichen Arbeiten wieder zu. Jemand, eine Person oder eine Gruppe von Personen, muß selbstverständlich für die rechtzeitige Zahlung dieser ‚Landeinkünfte‘ verantwortlich sein und muß folglich befugt sein, diese von den anderen Landbesitzern und Bauern einzusammeln. Diese doppelte Notwendigkeit, die Personen zu bestimmen, die für die Anteile des Anbauertrages direkt zuständig sind sowie sie mit den einhergehenden Befugnissen auszustatten, hat die britische Regierung seit dem Anbeginn ihrer Kolonialherrschaft vor die wie ich finde beschwerlichste Aufgabe gestellt, die je eine Regierung angegangen ist. Sie mußte nicht nur ein vollständiges Landgesetz für ein fremdes Land entwerfen, sondern auch alle Facetten der Rechte umsetzen, welche das Gesetz Individuen und bestimmten Klassen zuerkennt. Sobald eine Provinz in das Empire [das britische Weltreich; Anm. d. Übers.] eingegliedert wird, besteht der erste Schritt darin, eine Festsetzung oder Anpassung der Pacht vorzunehmen, welche der Staat künftig fordert. Die Beamten, denen diese Aufgabe zufällt, werden Settlement Officers genannt.“

S. 104

„Die anfängliche Vorstellung der Engländer hatten diese von ihren muslimischen Vorgängern geerbt. Sie besagte, daß der Boden in seiner Ganzheit dem Souverän gehörte und Privatbesitz lediglich durch seine Duldung möglich sei. Die muslimische Theorie und die daraus folgende muslimische Praxis ließ jedoch die alte Tradition bzgl. der Rechte des Souveräns außer Acht, daß diesem zwar ein weitaus größerer Anteil des Landertrages zustand, als ihn jemals ein westlicher Herrscher beansprucht hatte, die andererseits jedoch keineswegs privaten Landbesitz verneinte.“

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