Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Bd. 7.1, 1. Auflage, Karl Dietz Verlag Berlin 2017, S. 437

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noch lieber in den der kirchlichen. Es ist erstens in vielen Fällen dadurch entstanden, daß die Kirche schon Mitglied der Markgenossenschaft durch die Schenkungen war und durch sie Streitigkeiten in der Mark ausbrachen. Damit die Bauern aus Feinden Freunde bekamen, begaben sie sich unter den Schutz der Kirche. Es geschah auch aus Frömmigkeit. Es war eigentlich der Himmel, unter dessen Schutz man stand, und die kirchlichen Herren waren nur die Vertreter davon.

Noch eins kam hinzu, was die Schutzherrschaft der Kirche mehr erwünscht erscheinen ließ als die weltliche Schutzherrschaft. Die kirchlichen Schutzherren kamen nie zu einer solchen Strenge wie die weltlichen, weil sie nie zu einer solchen Konzentration des Besitzes kamen. Der Besitz der Kirche war ganz zerstreut, und darum kam es nicht zu einem solch straffen System wie bei den weltlichen Schutzherren. Außerdem war die geistliche Herrschaft vom Kriegsdienst befreit.

Noch eins kommt hinzu: Die weltlichen Herren eignen sich immer mehr die öffentliche Gewalt über ihre Schutzbefohlenen an. Von der öffentlichen Gewalt scheidet sich aber schon sehr früh der Blutbann. …

Dieser mußte extra verliehen [werden] von den öffentlichen Gewalten des Kaisers. Den Geistlichen ist es verboten, den Blutbann auszuüben. Sie mußten sich von den öffentlichen Gewalten des Kaisers [sic!] Die Kirche stand also darin noch gewissermaßen unter der Gewalt der weltlichen Herren.

Wir müssen noch einige Momente in Betracht ziehen, die erst [durch] das große Gut ausgebildet werden. Dazu gehört:

Eine formelle Ausscheidung aus der Mark. Solange die Grundherrschaft noch in der Mark war, unterlag sie allen wirtschaftlichen Maßnahmen der Markgenossenschaft.

Das mochte bis zu einer gewissen Zeit den aufkommenden Herrschaften nützlich sein, solange es ihnen die Möglichkeit gab, sich durch die ungeteilte Mark zu bereichern und die Bauern zu zwingen, sich zu fügen. Dann aber ergaben sich die nachteiligen Seiten der Mark, der Zwang, sich zu fügen.

Da kommen Austritte aus der Markgenossenschaft.

Ein solcher Austritt hieß: Emunität.

Dazu wurde jeder berechtigt, der mindestens drei Hufen Land besaß, das heißt drei Güter. Eine solche Herrschaft durfte ihr Land einzäunen; das hieß: Hier ist Privateigentum, und namentlich bezog es sich auf Einzäunung der ungeteilten Mark, namentlich auf Wälder. Diese Einzäunung der Wälder hieß Einforstung. Die allergrößten Forsten entstanden aber erst im 12. und 13. Jh. in Deutschland. Das war mit eine Ursache der Bauernkriege. Aber die Emunität beginnt schon zu Zeiten Karls des Großen. (Er lebte von 742 bis 814, kam auf den Thron 768.)

Diese Emunität bietet den Herrschaften vollständige Herrschaft in der Wirtschaftsweise. Dazu Steuerfreiheit, denn die Abgaben für die Mark werden abgeschafft. Im 7. Jh. haben schon die Beamten der Mark keinen Zutritt mehr zu den Gutshöfen. Das war gerade so, als wenn der Gutshof eine Mark für sich bildete. Denn zu den Marken

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